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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 5 W 133/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1618 |
Beschluß
In der Standesamtsache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 25. August 2000
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Landkreises Oxxx - Standesamtsaufsicht - gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen.
Die gem. §§ 49 Abs. 2 PStG; 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, steht der Einbenennung gem. § 1618 BGB des betroffenen Kindes Cxxx Gxxx durch die Mutter und ihren Ehegatten, der nicht der Vater des Kindes ist, nicht der Umstand entgegen, daß das Sorgerecht über das Kind beiden leiblichen Elternteilen gemeinsam zusteht. Der Wortlaut des § 1618 Satz 1 BGB geht zwar davon aus, daß der einbenennende Elternteil alleinsorgeberechtigt ist. Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift aber auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - die elterliche Sorge beiden Elternteilen zusteht und beide der Namenserteilung zugestimmt haben. Die vom Beschwerdeführer im Anschluß an die Kommentierung von Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, 1999, § 1618, Rn. 4, geäußerten Bedenken überzeugen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, weil der leibliche Vater durch seine Einwilligung deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er gegen die auch namensrechtliche Einbindung seines Kindes in die von der einbenennenden Mutter gegründete "Stieffamilie" keine Bedenken hat.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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